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Änderung bei Gutscheinen ab 2019

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Ausgebende Unternehmen sollten daher die Änderungen beachten, die sich durch die Änderung der sogenannten Gutscheinrichtlinie (§ 3 Abs. 13-15 UStG) ergeben.

Zukünfig wird nach zwei Gutscheinarten unterschieden:

(1) Einzweck-Gutscheine

Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei der Ausgabe alle Informationen vor, um die umsatzsteuerliche Behandlung des zugrunde liegenden Umsatzes bestimmen zu können.

Die Besteuerung wird bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheines vorgenommen.

Beispiel:
Ein Unternehmer betreibt ein Handelsgeschäft mit Lederwaren. Seine Umsätze unterliegen nur dem Regelsteuersatz (z.Zt. 19%). Der Kunde erwirbt einen Gutschein für den Kauf von Lederwaren im Gegenwert von 100 €. Da der Beschenkte nur Lederwaren (genau spezifiziertes Produkt) mit dem Gutschein erwerben kann, muss die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe des Gutscheines abgeführt werden.

(2) Mehrzweck-Gutscheine

Bei Mehrzweck-Gutscheinen liegen zum Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht alle Informationen vor, um die Leistung für Zwecke der Umsatzbesteuerung bestimmen zu können.

Beispiel:
Ein Buchhändler gibt einen Gutschein über 100 € aus. Zum Zeitpunkt der Ausgabe steht noch nicht fest, ob der Beschenkte damit Bücher (7% USt) oder sonstige Waren (19% USt) kauft. Die Umsatzsteuer ist daher erst bei Einlösung des Gutscheines abzuführen.

Bei Ausgabe sollte daher bereits auf dem Gutschein vermerkt werden, ob es sich um einen Einzweck-Gutschein oder einen Mehrzweck-Gutschein handelt.