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Viele, insbesondere kleine Unternehmen, sind aktuell von der Coronakrise betrroffen.

In diesem Beitrag versuche ich einige immer wiederkehrende Fragen zu beantworten und verschiedene Themen in einem Beitrag zusammenzufassen.

Die Situation ist momentan von großer Unsicherheit geprägt.

Daher können sich auch die hier vorgestellten Punkte sehr schnell ändern. Bitte beachten Sie dies.

Stand: 08.04.2020, 19:00 Uhr

Kurzarbeit:

Viele Fragen, die uns erreichen, drehen sich um das Kurzarbeitergeld.

Wichtig für Unternnehmen ist: Kurzarbeit muss in jedem Fall vor dem Antrag angezeigt und von der Agentur für Arbeit genehmigt werden.

Für die Anzeige verwenden Sie bitte folgendes Formular von der Homepage der Arbeitsagentur: Anzeige Kurzarbeitergeld

Der Antrag wird in der Regel im Rahmen der Lohnabrechnung gestellt.

Wichtig: Für Minijobber kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Ein Antrag für Kurzarbeit kann nur für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, gestellt werden.

Weitere Informationen enthält ein Video der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentausfall von mehr als 10% haben,
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet,
  • Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich,
  • Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG,
  • Zusätzliche Informationen auf der Seite der Agentur für Arbeit

Land Hessen

Das Land hat weitere finanzielle Hilfen der Landesregierung zugesagt.

Das Soforthilfeprogramm richtet sich vor allem an kleine und Kleinstunternehmer, Angehörige freier Berufe und selbstständige.

Die Soforthilfe sind Einmalzahlungen.

Folgende Unterstützungen werden gewährt:

  • 10.000 € Soforthilfe für eine Gruppe bis zu 5 Arbeitnehmer*innen,
  • 20.000 € Soforthilfe für eine Gruppe bis zu 10 Arbeitnehmer*innen,
  • 30.000 € Soforthilfe für eine Gruppe bis zu 49 Arbeitnehmer*innen.

Bitte vorab die Informationen des Regierungspräsidiums Kassel lesen: Soforthilfe für Unternehmen.

Hier kann die Soforthilfe beantragt werden: Regierungspräsidium Kassel.
Anträge sind aktuell möglich. Aufgrund erhöhter Nachfrage ist die Seite aber nur begrenzt nutzbar.

Weitere Informationen auf der Seite des hessischen Wirtschaftsministeriums.

Der Zuschuss ist laut Information des hessischen Finanzministeriums im Jahr 2020 als ertragssteuerpflichtige Betriebseinnahme steuerpflichtig.

Im Zusammenhang mit der Soforthilfe entstehen immer wieder Fragen, wie z.B.

  • muss ich mein privates Vermögen antasten?
  • kann ich die Soforthilfe auch für meine private Lebenshaltung als Selbständiger verwenden?

Antworten auf diese und andere Fragen finden Sie hier: Wirtschaftsministerium Hessen Soforthilfe FAQ.

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Zur Sicherstellung der Unternehmensfinanzierung wurden von der Bundesregierung verschiedene Maßnahmen für Unternehmen beschlossen.

Hier werden die einzelnen Maßnahmen und die Bedingungen bzw. Voraussetzungen aufgelistet.

KfW-Unternehmerkredit / ERP-Gründerkredit-Universell (Sondermaßnahme „Corona-Hilfe für Unternehmen“)

  • Antragstellung muss über die Hausbank erfolgen.
  • Alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, können einen Kredit beantragen.
  • Junge und etablierte Unternehmen bis zu einem Gruppenjahresumsatz von 2 Mrd. Euro.
  • Höchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt 1 Mrd. Euro für Investitionen und Betriebsmittel
    – begrenzt auf:
    * 25% des Jahresumsatzes 2019 oder
    * den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate (KMU) bzw. 12 Monate (Großunternehmen) oder
    * das doppelte der Lohnkosten 2019.
    * bei Krediten über 25 Mio EUR auf 50% der Gesamtverschuldung.
  • Betriebsmittelfinanzierungen mit Laufzeit von bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr
    Alternativ: endfällig mit einer Laufzeit von 2 Jahren
  • Haftungsübernahmen
    – 90%-ige Risikoübernahmen (Haftungsfreistellung durch Bundesgarantie) für kleine und mittlere Unternehmen,
    – 80%-ige Risikoübernahme für größere Unternehmen.
  • Zinssätze
    – Gestaffelte Zinssätze von 1,00 % bis 1,46 % je nach Preisklasse (bei 90% Haftungsübernahme),
    – Gestaffelte Zinssätze von 2,00 % bis 2,12 % je nach Preisklasse (bei 80% Haftungsübernahme)
  • Technisch soll eine Zusage und Auszahlung spätestens ab dem 14.04.2020 möglich sein.
  • Zur beschleunigten Abwicklung verzichtet die KfW bei Krediten bis 3 Mio. EUR auf eine eigene Risikoprüfung
  • Weitere Informationen gibt es auf der Homepage der KfW: www.kfw.de/corona.
  • Zur schnelleren Abwicklung Ihres Kreditantrages können Sie diesen für Ihre Hausbank bereits vorbereiten:
    –> KfW-Kreditantrag vorbereiten

Die Bundesregierung hat über die KfW einen KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern aufgelegt.

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Das Risiko wird zu 100 % durch die KfW übernommen.
  • Es erfolgt keine Risikoprüfung durch die Bank.
  • Laufzeit des Kredites: 10 Jahre

Aktuell (08.04.2020) kann der Sofortkredit noch nicht beantragt werden.

Weitere Informationen gibt es auf der Seite der KfW –> KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern.

WI-Bank Hessen

Das Land Hessen bietet über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum an geförderten Finanzprodukten an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und Betriebsmitteln zu unterstützen.

Bitte beachten Sie: Alle Förderkredite müssen über Ihre Hausbank beantragt werden. Die Hausbank stellt den Antrag bei der WIBank..

1. Kapital für Kleinunternehmen (KfK)

  • Kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,
  • Gewerblich tätige Sozialunternehmen,
  • Freie Berufe,
  • mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Mio. EUR Jahresumsatz,
  • Darlehen zwischen 25.000 EUR und 150.000 EUR
  • Darlehen muss von der Hausbank um mindestens 50% aufgestockt werden.
  • Laufzeit 7 Jahre, endfällig

2. Gründungs- und Wachstumsfinanzierung

  • KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. EUR Jahresumsatz,
  • Betriebsmittelkredite bis 1 Mio EUR.

3. Landesbürgschaften

  • Bürgschaftsübernahmen durch das Land Hessen,
  • i.d.R. über 2,5 Mio EUR in Kooperation mit der Hausbank

4. Hessen-Mikroliquidität (neu: 3.4.2020)

  • Ergänzendes Darlehen für kleine Unternehmen und Soloselbständige, um zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu decken, der durch die aktuelle Corona-Krise entstanden ist und für die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
  • Ohne bankübliche Sicherheiten

Bürgschaftsbank Hessen

Bürgschaftsbank Hessen in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen

  • bis 2,5 Mio EUR mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.
  • auch Expressbürgschaften bis zu 312.500 EUR mit 80% Bürgschaftsquote.

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnunbsbau Baden-Württemberg hat eine Richtlinie zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) veröffentlicht.

Hier die Inhalte in einer Kurzübersicht:

  • Finanzielle Soforthilfe für Soloselbständige, Unternehmen und Angehörige der freien Berufe,
  • De-minimis-Beihilfe im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1407/2013,
  • Gegenstand der Förderung: ein einmaliger verlorener Zuschuss,
  • Antragsberechtigt sind:
    – Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit bis zu 50 Beschäftigten (nach Vollzeit berechnet (VZÄ=Vollzeitäquivalente)),
    – wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ),
    – Soloselbständige, die mit ihrer Tätigkeit das Haupteinkommen [Passus entfallen: „oder mindestens 1/3 des Nettoeinkommens eines Haushaltes“] beschreiten.
  • Hauptsitz des Unternehmens muss in Baden-Württemberg liegen,
  • Nicht gefördert werden: Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Corona-Pandemie zurückzuführen
  • Feststellung des Fördergrundes:
    – Existenzbedrohende Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe / Umsatzeinbrüche / Honorarausfälle
    – Schriftilich durch Eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck
    – Annahme einer existenzbedrohenden Situation, wenn im Monat der Antragstellung der Umsatz mindestens 50% unter dem Durchschnitt des Vergleichsumsatz des Vorjahres (bezogen auf den aktuellen Monat und die zwei vorangegangenen Monate) liegt.
    * Beispiel: Umsatz im Monat März 2020 = 5.000 EUR // Durchschnittsumsatz von Januar bis März 2019 = 10.000 EUR
    und/oder
    – der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Coronakrise geschlossen wurde (gilt auch für Soloselbständige)
    und
    – die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc.) zu zahlen. HIerzu zählen auch ein Pauschbetrag von 1.180 EUR pro Monat für den Lebensunterhalt des Inhabers.
  • Art und Umfang der Förderung:
    – einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für zunächst 3 Monate,
    – bis zu 9.000 EUR für Soloselbständige und Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigte (VZÄ),
    – bis zu 15.000 EUR für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ),
    – bis zu 30.000 EUR für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ).
  • Ausschluss der Förderung
    – Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche vor dem 11.03.2020.
  • Verrechnungsverbot für Banken
    – Banken dürfen den Zuschuss nicht mit bestehenden Kreditlinien verrechnen,
    – ebenso darf der Zuschuss nicht mit Zins- und Tilgungsforderungen aufgerechnet werden.
  • Antragstellung
    – Die Antragstellung erfolgt über die zuständige Kammer (Handwerkskammer / Industrie- und Handelskammer (IHK)
    – Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung gibt es auf der Internetseite des Ministeriums
    – Antragsformular und De-minimis-Erklärung sind zu unterschreiben, einzuscannen und elektronisch (E-Mail) an die zuständige Kammer zu senden.
  • Unwahre Angaben
    – Unrichtige und unvollständige Angaben können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) als Subventionsbetrug strafbar sein.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Ab dem 3.4.2020 können Unternehmen einen Antrag für Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler stellen, die ohne Eigenanteil gefördert werden.

  • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
  • Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden.
  • Der Zuschuss wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt.
  • Die antragsberechtigten Unternehmen werden hierdurch von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet.
  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen.
  • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Anträge können über die Homepage der Leitstelle Köln www.leitstelle.org gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Beratungen für vom Coronavirus betroffene Unternehmen.

Wir sind bei der BAFA als Berater gelistet.

Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der Antragstellung, wie auch bei der Lösung Ihrer wirtschaftlichen Probleme.

Finanzamt

Vordringliche Maßnahme ist es, die finanziellen Belastungen der Unternehmen gering zu halten und Liquiditätsengpässe zu verhindern.

Daher hier ein paar Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzamt

  • Antrag auf Rückzahlung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020
    – Hinweis: Es handelt sich nicht um die Rückzahlung von Umsatzsteuern, sondern um die Rückzahlung der Sondervorauszahlung, die Unternehmen leisten müssen, die eine Dauerfristverlängerung beantragt haben.
  • Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer,
  • Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages
    – Hinweis: Hierdurch wird die von der Stadt/Gemeinde festgesetzte Gewerbesteuervorauszahlung reduziert.
  • Das Finanzamt hat ein Informationsblatt von Fragen und Anworten zu Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Coronakrise veröffentlicht.

Sozialversicherung (Krankenkassen)

  • Beantragen Sie die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Ansprüche können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
  • Die Stundung muss beantragt werden.
  • Der Antrag ist an die jeweilige Krankenkasse zu stellen, die anschließend über den Antrag entscheidet,
  • Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen (z.B. erhebliche Härte) ist zu begründen.