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Sie haben Minijobber beschäftigt, aber deren wöchentliche Arbeitszeit nicht schriftlich festgelegt?

Für diese Arbeitnehmer (=Arbeitszeit auf Abruf) wurden seit Jahresbeginn 2019 die gesetzlichen Bedingungen deutlich verschärft.

Sind keine wöchentlichen Arbeitszeiten vereinbart, gelten 20 Stunden als wöchentliche Arbeitszeit.

Das bedeutet, dass bei einem Minijob beispielsweise 86,67 Monatsstunden (20 x 52 / 12) unterstellt werden.
Multipliziert man dies mit dem aktuellen Mindestlohn von 9,19 EUR ergibt sich ein rechnerischer Lohn von 796,50 EUR.
Dies heißt, dass es sich nicht mehr um einen Minijob handelt und die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft wird.

Arbeitsgeber sollten daher dringend die Arbeitszeiten von Minijobbern schriftlich fixieren.

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