Jährlich stellt sich bei unseren Kunden die Frage, welche Unterlagen können vernichtet werden.
Für die steuerliche Aufbewahrung von Unterlagen gelten zwei Fristen (§ 147 AO):
10 Jahre
- Bücher und Aufzeichnungen,
- Inventare,
- Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanz
- die zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
- Buchungsbelege
- Unterlagen nach Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union
6. Jahre
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe (dies kann auch Email-Korrespondenz sein)
- Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe,
- Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Unterlagen können in 2020 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre – letzte Eintragung bzw. Bearbeitung des Belegs im Jahr 2009
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre – letzte Eintragung bzw. Bearbeitung des Belegs im Jahr 2013
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