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Jährlich stellt sich bei unseren Kunden die Frage, welche Unterlagen können vernichtet werden.

Für die steuerliche Aufbewahrung von Unterlagen gelten zwei Fristen (§ 147 AO):

10 Jahre

 

6. Jahre
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe (dies kann auch Email-Korrespondenz sein)
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe,
  • Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Unterlagen können in 2020 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre – letzte Eintragung bzw. Bearbeitung des Belegs im Jahr 2009
  • Aufbewahrungsfrist   6 Jahre – letzte Eintragung bzw. Bearbeitung des Belegs im Jahr 2013