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Mehrarbeit für Arbeitgeber durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?

Zum 1.1.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend.

Bereits seit Januar 2022 befindet sich das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in der Pilotphase.
Ab dem 1.1.2023 ist es soweit: Die Arbeitgeber müssen das elektronische Verfahren zum Abruf von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei den Krankenkassen nutzen.
Den bekannten „gelben Zettel“ wird es dann nicht mehr geben.

Vom Grundsatz soll die eAu ein weiterer Baustein bei der Digitalisierung bürokratischer Verfahren sein.

Für die Krankmeldung bedeutet das konkret: Statt des „gelben Zettels“ rufen die Arbeitgeber die für die Entgeltfortzahlung notwendigen Daten elektronisch von der jeweiligen Krankenkasse ab.
Für die Arbeitnehmer ist das eine echte Erleichterung. Denn sie müssen nicht mehr dafür sorgen, dass die AU-Bescheinigung in Papierform rechtzeitig beim Arbeitgeber eingeht.

Anders sieht dies aus der Sicht der Arbeitgeber aus: Auf sie kommt zusätzlicher Aufwand bei der Lohnabrechnung zu.

Hinweis: Für Privatversicherte ändert sich nichts. Das eAU-Verfahren betrifft ausschließlich gesetzlich vesicherte Arbeitnehmer.

Der Prozess der Datenübermittlung besteht aus zwei Vorgängen:

Vorgang 1:
Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer fest. Er übermittelt die Daten direkt an die zuständige Krankenkasse.

Vorgang 2:
Der Arbeitnehmer meldet die Arbeitsunfähigkeit wie gewohnt bei seinem Arbeitgeber. Dieser ruft daraufhin die elektronischen AU-Datne bei der Krankenkasse ab.

Und genau beim Vorgang 2 liegt die Schwierigkeit:

Die digitale Krankmeldung wird nicht automatisch an die Arbeitgeber übermittelt. Sie muss aktiv je Arbeitnehmer bei den Krankenkassen angefragt und abgerufen werden.
Auch ein Sammelabruf aller AUs eines bestimmten Arbeitgebers bei den Krankenkassen wird es nicht geben. Aufgrund geltender Datenschutzbestimmungen ist das nicht zulässig und somit im Verfahrne nicht vorgesehen.

Für die Praxis bedeutet dies: Der Arbeitnehmer muss ich nach wie vor arbeitsunfähig melden, reicht die Papierbescheinigung dafür aber nicht mehr ein.
Für die Lohnabrechnung wird die eAU hingegen einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten.
Denn jede AU muss proaktiv je arbeitsunfähigem Mitarbeiter mit dem Beginn der Krankheit angefragt werden.

Auch Folgebescheinigungen müssen mit dem Tag, der an die vorhergehende eAU angrenzt, gesondert angefragt werden.
Erst dann sind die eAUs abrufbar.