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Wird geringfügig entlohnten Familienangehörigen (mit einem Gehalt von monatlich maximal 450 €) ein Firmenwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist dies steuerlich nicht anzuerkennen.

Grund: Es fehlt an der Fremdüblichkeit, so ein aktuelles BFH-Urteil (am 27.2.2019, veröffentlicht).

Die Münchner Richter zeigen allerdings auch einen Ausweg auf: Die Firmenwagennutzung durch Angehörige als Minijobber sollte an Bedingungen geknüpft werden, wie z.B. einer Kilometerbegrenzung bei Privatfahrten oder einer Zuzahlungsverpflichtung nach einem überschrittenen Kilometerlimit. Auch eine Selbstbeteiligung an den laufenden Kosten des Firmen-Kfz (z.B. Benzinkosten, Versicherungsbeiträge oder Wagenpflege) käme infrage.